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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 101 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Ein zum Richter des Bundesverfassungsgerichts gewählter Beamter oder Richter scheidet vorbehaltlich der Vorschrift des § 70 des Deutschen Richtergesetzes mit der Ernennung aus seinem bisherigen Amt aus. Für die Dauer des Amtes als Richter des Bundesverfassungsgerichts ruhen die in dem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter begründeten Rechte und Pflichten. Bei unfallverletzten Beamten oder Richtern bleibt der Anspruch auf das Heilverfahren unberührt.

(2) Endet das Amt als Richter des Bundesverfassungsgerichts, so tritt der Beamte oder Richter, wenn ihm kein anderes Amt übertragen wird, aus seinem Dienstverhältnis als Beamter oder Richter in den Ruhestand und erhält das Ruhegehalt, das er in seinem früheren Amt unter Hinzurechnung der Dienstzeit als Richter des Bundesverfassungsgerichts erhalten hätte. Soweit es sich um Beamte oder Richter handelt, die nicht Bundesbeamte oder Bundesrichter sind, erstattet der Bund dem Dienstherrn das Ruhegehalt sowie die Hinterbliebenenbezüge.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für beamtete Lehrer des Rechts an einer deutschen Hochschule. Für die Dauer ihres Amtes als Richter am Bundesverfassungsgericht ruhen grundsätzlich ihre Pflichten aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer. Von den Dienstbezügen aus dem Dienstverhältnis als Hochschullehrer werden zwei Drittel auf die ihnen als Richter des Bundesverfassungsgerichts zustehenden Bezüge angerechnet. Der Bund erstattet dem Dienstherrn des Hochschullehrers die durch seine Vertretung erwachsenden tatsächlichen Ausgaben bis zur Höhe der angerechneten Beträge.

Verweise

Vorschriften, die auf § 101 BVerfGG verweisen

Rechtsprechung zu § 101 BVerfGG

4 Entscheidungen zitieren § 101 BVerfGG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 11.10.2011 – 2 BvR 1010/10, 2 BvR 1219/10 · 2. Senat 2. Kammer

    Zurückweisung eines Antrag, mit dem ein Verfassungsrichter im Verfahren bzgl des Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetzes wegen Befangenheit abgelehnt wurde – zur Besorgnis der Befangenheit eines Verfassungsrichters wegen wissenschaftlicher oder politischer Äußerungen zum Gegenstand eines …

  • BVerfG, Beschl. v. 22.03.2018 – 2 BvR 780/16 · 2. Senat

    Leitsatz: § 17 Nr. 3, § 18 VwGO, die die Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. § 18 VwGO ist allerdings verfassungskonform dahin auszulegen, dass die wiederholte Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit ausgeschlossen ist.
  • BVerfG, Beschl. v. 13.11.2024 – 1 BvR 368/22 · 1. Senat

    Zwischenentscheidung des Senats über die Frage des Ausschlusses eines Richters von der Mitwirkung im Verfassungsbeschwerdeverfahren bzgl § 110 Abs 6 BerlHG (RIS: HSchulG BE) - hier: kein Ausschluss kraft Gesetzes (§ 18 BVerfGG), aber Besorgnis der Befangenheit nach § 19 Abs 3 iVm § 19 Abs 1 BVerfGG

  • BSG, Beschl. v. 31.08.2023 – B 11 AL 42/21 R · 11. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Tatbestandsberichtigungsantrag wegen unrichtiger Würdigung- fehlendes Rechtsschutzbedürfnis - Beweiskraft des Tatbestandes

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