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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 104 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Wird ein Rechtsanwalt zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so ruhen seine Rechte aus der Zulassung für die Dauer seines Amtes.

(2) Wird ein Notar zum Richter am Bundesverfassungsgericht ernannt, so gilt § 101 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.