Zum Inhalt springen
Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 54 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Bundesverfassungsgericht kann zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung eine Voruntersuchung anordnen; es muß sie anordnen, wenn der Vertreter der Anklage oder der Bundespräsident sie beantragt.

(2) Die Durchführung der Voruntersuchung ist einem Richter des nicht zur Entscheidung in der Hauptsache zuständigen Senats zu übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 54 BVerfGG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 54 BVerfGG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 54 BVerfGG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten