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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 53 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, daß der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 53 BVerfGG verweisen

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