Das Bundesverfassungsgericht kann nach Erhebung der Anklage durch einstweilige Anordnung bestimmen, daß der Bundespräsident an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.
BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
§ 53 BVerfGG
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 53 BVerfGG verweisen
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