Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.
BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
§ 50 BVerfGG
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 50 BVerfGG verweisen
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