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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 50 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Anklage kann nur binnen drei Monaten, nachdem der ihr zugrunde liegende Sachverhalt der antragsberechtigten Körperschaft bekannt geworden ist, erhoben werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 50 BVerfGG verweisen

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