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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 51 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Einleitung und Durchführung des Verfahrens wird durch den Rücktritt des Bundespräsidenten, durch sein Ausscheiden aus dem Amt oder durch Auflösung des Bundestages oder den Ablauf seiner Wahlperiode nicht berührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 51 BVerfGG verweisen