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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 43 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig (Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes) oder von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen ist (Artikel 21 Absatz 3 des Grundgesetzes), kann von dem Bundestag, dem Bundesrat oder von der Bundesregierung gestellt werden. Der Antrag auf Entscheidung über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung kann hilfsweise zu einem Antrag auf Entscheidung, ob eine Partei verfassungswidrig ist, gestellt werden.

(2) Eine Landesregierung kann den Antrag nur gegen eine Partei stellen, deren Organisation sich auf das Gebiet ihres Landes beschränkt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43 BVerfGG verweisen

Rechtsprechung zu § 43 BVerfGG

7 Entscheidungen zitieren § 43 BVerfGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Urt. v. 17.01.2017 – 2 BvB 1/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Parteiverbot nach Art. 21 Abs. 2 GG stellt die schärfste und überdies zweischneidige Waffe des demokratischen Rechtsstaats gegen seine organisierten Feinde dar. Es soll den Risiken begegnen, die von der Existenz einer Partei mit verfassungsfeindlicher Grundtendenz und ihren typischen verbandsmäßigen Wirkungsmöglichkeiten ausgehen. 2. Das Gebot der Staatsfreiheit politischer Parteien und …
  • BVerfG, Urt. v. 23.01.2024 – 2 BvB 1/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die für das Parteiverbotsverfahren gemäß Art. 21 Abs. 2 GG entwickelten Maßstäbe zum Vorliegen unbehebbarer Verfahrenshindernisse (vgl. BVerfGE 144, 20 <159 ff. Rn. 404 ff.>) gelten auch für das Verfahren zum Ausschluss einer Partei von staatlicher Finanzierung gemäß Art. 21 Abs. 3 GG. 2. Die von Art. 79 Abs. 3 GG umfassten Inhalte genießen absoluten Bestandsschutz. Hieraus folgt, dass Art. 79 …
  • BVerfG, Beschl. v. 23.05.2023 – 2 BvB 1/19 · 2. Senat

    Verfahren über den Ausschluss der NPD von der staatlichen Parteienfinanzierung (Art 21 Abs 3 GG idF vom 13.07.2017): Durchführung der mündlichen Verhandlung

  • BVerfG, Beschl. v. 19.03.2015 – 2 BvB 1/13 · 2. Senat

    Beschluss im NPD-Verbotsverfahren: Zur Abschaltung nachrichtendienstlicher Quellen in der Führungsebene der betroffenen Partei - hier: Anforderung von Darlegungen des Antragstellers zu Quellenabschaltung, zur Sicherung der privilegierten Stellung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin …

  • BVerfG, Beschl. v. 20.02.2013 – 2 BvE 11/12 · 2. Senat

    Antrag einer politischen Partei auf Feststellung ihrer Verfassungskonformität mangels Antragsberechtigung unzulässig - Fehlen eines gerichtlichen Verfahrens zur Feststellung der Verfassungskonformität einer politischen Partei stellt keine Rechtsschutzlücke dar und verletzt politische Partei nicht …

  • BVerfG, Beschl. v. 20.06.2023 – 2 BvE 1/17 · 2. Senat

    Organklage der NPD gegen Bundestagsbeschluss zur Änderung von Art 21 GG unzulässig - unstatthafter Antragsgegenstand sowie mangelnde Antragsbefugnis - Gegenstandswertfestsetzung

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