Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.
BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
§ 41 BVerfGG
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 41 BVerfGG verweisen
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