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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 41 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Hat das Bundesverfassungsgericht über einen Antrag sachlich entschieden, so kann er gegen denselben Antragsgegner nur wiederholt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 41 BVerfGG verweisen

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