Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.
BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
§ 20 BVerfGG
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
Die Beteiligten haben das Recht der Akteneinsicht.