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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 2 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus zwei Senaten.

(2) In jeden Senat werden acht Richter gewählt.

(3) Drei Richter jedes Senats werden aus der Zahl der Richter an den obersten Gerichtshöfen des Bundes gewählt. Gewählt werden sollen nur Richter, die wenigstens drei Jahre an einem obersten Gerichtshof des Bundes tätig gewesen sind.

Rechtsprechung zu § 2 BVerfGG

Eine Entscheidung zitiert § 2 BVerfGG.

  • BVerfG, Beschl. v. 20.03.2013 – 2 BvF 1/05 · 2. Senat

    § 13 Abs 3 S 2, S 3 des Luftsicherheitsgesetzes (juris: LuftSiG) mit Art 35 Abs 3 S 1 unvereinbar und nichtig - Einstellung des Normenkontrollverfahrens bzgl § 14 Abs 3 LuftSiG - §§ 13 bis 15, 16 Abs 2, Abs 3 S 2, S 3 LuftSiG sowie Art 2 Nr 10 LuftSiNRG iÜ verfassungsgemäß - Verfassungskonforme …

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