Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
§ 17 BVerfGG
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 17 BVerfGG
Eine Entscheidung zitiert § 17 BVerfGG.
BVerfG, Beschl. v. 20.01.2022 – 1 BvR 2604/21 · 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 28b Abs 5 S 1 Nr 1, S 3 bis 6 IfSG gerichteten Verfassungsbeschwerde ("3G-Regel" in öffentlichen Verkehrsmitteln) - Unzulässigkeit mangels Selbstbetroffenheit sowie wegen unzureichender Substantiierung - Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs
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