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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 17 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind hinsichtlich der Öffentlichkeit, der Sitzungspolizei, der Gerichtssprache, der Beratung und Abstimmung die Vorschriften der Titel 14 bis 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 17 BVerfGG

Eine Entscheidung zitiert § 17 BVerfGG.

  • BVerfG, Beschl. v. 20.01.2022 – 1 BvR 2604/21 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahme einer unmittelbar gegen § 28b Abs 5 S 1 Nr 1, S 3 bis 6 IfSG gerichteten Verfassungsbeschwerde ("3G-Regel" in öffentlichen Verkehrsmitteln) - Unzulässigkeit mangels Selbstbetroffenheit sowie wegen unzureichender Substantiierung - Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs

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