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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 16 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Will ein Senat in einer Rechtsfrage von der in einer Entscheidung des anderen Senats enthaltenen Rechtsauffassung abweichen, so entscheidet darüber das Plenum des Bundesverfassungsgerichts.

(2) Es ist beschlußfähig, wenn von jedem Senat zwei Drittel seiner Richter anwesend sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 BVerfGG verweisen