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Zitierfest

BtOG · Betreuungsorganisationsgesetz

§ 3 BtOG – Fachkräfte

Amtliche Fassung, Stand 20.12.2023.

Zur Durchführung der Aufgaben der Behörde werden Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und die in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben (Fachkräfte) oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 3 BtOG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 3 BtOG? Zitiere den Wortlaut.“

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