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Zitierfest

BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 9 BtMG – Beschränkungen, Befristung, Bedingungen und Auflagen

Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.

(1) Die Erlaubnis ist zur Sicherheit und Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen auf den jeweils notwendigen Umfang zu beschränken. Sie muß insbesondere regeln:

  • 1. die Art der Betäubungsmittel und des Betäubungsmittelverkehrs,
  • 2. die voraussichtliche Jahresmenge und den Bestand an Betäubungsmitteln,
  • 3. die Lage der Betriebstätten und
  • 4. den Herstellungsgang und die dabei anfallenden Ausgangs-, Zwischen- und Endprodukte, auch wenn sie keine Betäubungsmittel sind.

(2) Die Erlaubnis kann

  • 1. befristet, mit Bedingungen erlassen oder mit Auflagen verbunden werden oder
  • 2. nach ihrer Erteilung hinsichtlich des Absatzes 1 Satz 2 geändert oder mit sonstigen Beschränkungen oder Auflagen versehen werden,

wenn dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs oder der Herstellung ausgenommener Zubereitungen erforderlich ist oder die Erlaubnis der Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen zwischenstaatlicher Einrichtungen der Suchtstoffkontrolle entgegensteht oder dies wegen Rechtsakten der Organe der Europäischen Union geboten ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 BtMG verweisen

  • § 10a BtMG – Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
  • § 13 BtMG – Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung
  • § 32 BtMG – Ordnungswidrigkeiten

Rechtsprechung zu § 9 BtMG

Eine Entscheidung zitiert § 9 BtMG.

  • BVerwG, Urt. v. 06.04.2016 – 3 C 10/14 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Der Eigenanbau von Cannabis zu therapeutischen Zwecken liegt im öffentlichen Interesse im Sinne des § 3 Abs. 2 BtMG, wenn der Antragsteller an einer schweren Erkrankung leidet und ihm zur Behandlung der Krankheit keine gleich wirksame und für ihn erschwingliche Therapiealternative zur Verfügung steht. 2. Fehlen in einem solchen Fall zwingende Versagungsgründe nach § 5 BtMG, ist die Ausübung …

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