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Zitierfest

BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 10 BtMG – Rücknahme und Widerruf

Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.

(1) Die Erlaubnis kann auch widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb eines Zeitraumes von zwei Kalenderjahren kein Gebrauch gemacht worden ist. Die Frist kann verlängert werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

(2) Die zuständige oberste Landesbehörde wird über die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis unverzüglich unterrichtet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 BtMG verweisen

  • § 10a BtMG – Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen
  • § 13 BtMG – Verschreibung und Abgabe auf Verschreibung