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Zitierfest

BtMG · Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln

§ 11 BtMG – Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr

Amtliche Fassung, Stand 19.05.2026.

(1) Wer Betäubungsmittel im Einzelfall einführen oder ausführen will, bedarf dazu neben der erforderlichen Erlaubnis nach § 3 einer Genehmigung des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte. Betäubungsmittel dürfen durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes nur unter zollamtlicher Überwachung ohne weiteren als den durch die Beförderung oder den Umschlag bedingten Aufenthalt und ohne daß das Betäubungsmittel zu irgendeinem Zeitpunkt während des Verbringens dem Durchführenden oder einer dritten Person tatsächlich zur Verfügung steht, durchgeführt werden. Ausgenommene Zubereitungen dürfen nicht in Länder ausgeführt werden, die die Einfuhr verboten haben.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Verfahren über die Erteilung der Genehmigung zu regeln und Vorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr zu erlassen, soweit es zur Sicherheit oder Kontrolle des Betäubungsmittelverkehrs, zur Durchführung der internationalen Suchtstoffübereinkommen oder von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union erforderlich ist. Insbesondere können

  • 1. die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr auf bestimmte Betäubungsmittel und Mengen beschränkt sowie in oder durch bestimmte Länder oder aus bestimmten Ländern verboten,
  • 2. Ausnahmen von Absatz 1 für den Reiseverkehr und die Versendung von Proben im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zugelassen,
  • 3. Regelungen über das Mitführen von Betäubungsmitteln durch Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs getroffen und
  • 4. Form, Inhalt, Anfertigung, Ausgabe und Aufbewahrung der zu verwendenden amtlichen Formblätter festgelegt

werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 BtMG verweisen

Rechtsprechung zu § 11 BtMG

14 Entscheidungen zitieren § 11 BtMG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 17.12.2019 – 1 StR 364/18 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Strafsenat

    (Anforderungen an den Vorsatz hinsichtlich einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel)

  • BGH, Urt. v. 02.11.2010 – 1 StR 579/09 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Strafsenat

    Betäubungsmitteldelikte: Strafbarkeit der bandenmäßigen Ausfuhr von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten und Zubereitungen in Form des unerlaubten Internet-Versandhandels; Vereinbarkeit mit dem grundgesetzlichen Bestimmtheitsgrundsatz; Bestimmung der Grenzwerte für die Annahme einer nicht geringen …

  • BGH, Beschl. v. 03.05.2022 – 3 StR 105/22 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Strafsenat

    Betäubungsmitteldelikt: Abgrenzung der Durchfuhr von der Ein- und Ausfuhr

  • BGH, Beschl. v. 26.01.2010 – 5 StR 509/09 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Strafsenat

    Betäubungsmitteleinfuhr: Vollendete Einfuhr zum Weitertransport ins Ausland bestimmter inkorporierter Betäubungsmittel und Strafzumessung bei einem Ersttäter

  • BGH, Beschl. v. 26.10.2005 – GSSt 1/05 · Grosser Senat für Strafsachen

  • BGH, Urt. v. 28.01.2014 – 1 StR 494/13 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Strafsenat

    Leitsatz: 1. Zur "begründeten Anwendung" im Sinne von § 13 Abs. 1 BtMG bei der ärztlichen Verschreibung von Betäubungsmitteln im Rahmen der Substitutionstherapie opiatabhängiger Patienten. 2. Die Stellung als behandelnder Substitutionsarzt eines opiatabhängigen Patienten als solche begründet keine Handlungsherrschaft des Arztes bei missbräuchlicher Verwendung des verschriebenen Substitutionsmedikaments …

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