Zum Inhalt springen
Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 31 BremSchulG – Doppelqualifizierende Bildungsgänge

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

Durch inhaltliche und organisatorische Verbindung zweier Bildungsgänge in der Sekundarstufe II können zwei schulische Abschlüsse oder durch Verbindung einer Berufsausbildung mit einem weiteren schulischen Bildungsgang eine Berufsqualifikation und ein weiterer schulischer Abschluss erworben werden. Der Unterricht schließt mit einer Prüfung oder zwei getrennten Prüfungen ab. Die Art der Bildungsgänge, die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu ihnen, deren Dauer sowie die förderungsrechtliche Einstufung der Schülerinnen und Schüler regelt eine Rechtsverordnung.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 31 BremSchulG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 31 BremSchulG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten