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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 30 BremSchulG – Ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

In den berufsbildenden Schulen können für Schulpflichtige ausbildungsvorbereitende Bildungsgänge eingerichtet werden, um Schülerinnen und Schülern den Erwerb der Einfachen oder der Erweiterten Berufsbildungsreife zu ermöglichen. Sie können sowohl als Teilzeit- als auch Vollzeitunterricht organisiert werden. Die Art und die Dauer des jeweiligen Bildungsganges sowie die Zulassungsvoraussetzungen regelt eine Rechtsverordnung.