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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 95 BremPolG – Schadensausgleich bei Datenschutzverletzungen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Der betroffenen Person ist der Schaden zu ersetzen, der ihr durch eine rechtswidrige Verarbeitung personenbezogener Daten entstanden ist. Die Ersatzpflicht entfällt, soweit bei einer nichtautomatisierten Verarbeitung der Schaden nicht auf ein Verschulden zurückzuführen ist.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann die betroffene Person eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der betroffenen Person mitgewirkt, ist § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend anzuwenden.

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„Was regelt § 95 BremPolG? Zitiere den Wortlaut.“

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