Zum Inhalt springen
Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 92 BremPolG – Benennung

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die Behörden der Polizei benennen eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten. Für mehrere Behörden der Polizei kann unter Berücksichtigung ihrer Organisationsstruktur und ihrer Größe eine gemeinsame Datenschutzbeauftragte oder ein gemeinsamer Datenschutzbeauftragter benannt werden. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist Beschäftigte oder Beschäftigter der Polizei.

(2) Die oder der Datenschutzbeauftragte wird auf der Grundlage ihrer oder seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere ihres oder seines Fachwissens, das sie oder er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage ihrer oder seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in § 94 genannten Aufgaben benannt.

(3) Die Polizei veröffentlicht die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten und teilt diese Daten der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit mit.

Verweise

Vorschriften, die auf § 92 BremPolG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 92 BremPolG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 92 BremPolG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten