Zum Inhalt springen
Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 83 BremPolG – Aufsichtsbehörde

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (Landesbeauftragte) überwacht als Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 41 der Richtlinie (EU) 2016/680 für den Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz. Sie oder er ist zuständig für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse, die ihr oder ihm durch dieses Gesetz übertragen wurden.

(2) Die §§ 16 bis 20 des Bremischen Ausführungsgesetzes zur EU-Datenschutz-Grundverordnung gelten entsprechend; § 20 gilt entsprechend auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 83 BremPolG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 83 BremPolG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten