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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 79 BremPolG – Verarbeitung auf Weisung; Datengeheimnis

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Jede der Polizei oder einem Auftragsverarbeiter unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten oder Zugriff auf diese hat, darf diese nicht unbefugt verarbeiten (Datengeheimnis), sondern ausschließlich auf Weisung der Polizei, es sei denn, dass sie nach einer Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet ist. Das Datengeheimnis besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Die mit der Datenverarbeitung befassten Personen sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die den Datenschutz betreffenden Vorschriften zu unterrichten.

Rechtsprechung zu § 79 BremPolG

2 Entscheidungen zitieren § 79 BremPolG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. In die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen sind nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren vorbehalten sind. Der Auszuweisende hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt für …
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60/20 · 1. Senat

    Leitsatz: Die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten einer Unionsbürgerin aus Gründen der öffentlichen Ordnung erfordert eine Ermessensentscheidung, in der sich die Ausländerbehörde auch mit der substantiiert vorgetragenen Gefahr von Nachteilen im Herkunftsstaat unterhalb der Schwelle im Asylverfahren zu prüfender Nachteile (hier: erneute Bestrafung in seinem …

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