(1) Liegt entgegen § 66 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 67 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
- 1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
- 2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
- 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
- 4. im Einzelfall zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder
- 5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung.
(2) Die Polizei hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absatz 2 und 3 entsprechend.