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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 68 BremPolG – Voraussetzungen der Datenübermittlung ohne geeignete Garantien

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Liegt entgegen § 66 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 67 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 66 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist

  • 1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
  • 2. zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
  • 3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
  • 4. im Einzelfall zu Zwecken der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung oder
  • 5. im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung.

(2) Die Polizei hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 Nummer 4 und 5 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.

(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 67 Absatz 2 und 3 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 BremPolG verweisen

  • § 69 BremPolG – Datenübermittlung an für Gefahrenabwehr, Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zuständige Stellen in Drittstaaten