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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 61 BremPolG – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Werden besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet, sind geeignete Garantien für die Rechtsgüter der betroffenen Personen vorzusehen. Geeignete Garantien können insbesondere sein:

  • 1. spezifische Anforderungen an die Datensicherheit oder die Datenschutzkontrolle,
  • 2. die Festlegung von besonderen Aussonderungsprüffristen,
  • 3. die Sensibilisierung der an Verarbeitungsvorgängen Beteiligten,
  • 4. die Beschränkung des Zugangs zu den personenbezogenen Daten oder des Zugriffs auf diese innerhalb der Polizei,
  • 5. die von anderen Daten getrennte Verarbeitung,
  • 6. die Pseudonymisierung personenbezogener Daten,
  • 7. die Verschlüsselung personenbezogener Daten oder
  • 8. spezifische Verfahrensregelungen, die im Fall einer Übermittlung oder Verarbeitung für andere Zwecke die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sicherstellen.