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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 45 BremPolG – Anordnung von Telekommunikationsmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

Anordnungen für Maßnahmen nach §§ 42 bis 44 müssen zusätzlich zu den Angaben nach § 35 Absatz 6 die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder des Endgerätes, wenn diese allein dem zu überwachenden Endgerät zuzuordnen ist, oder die Bezeichnung des Nutzers der Telemedien, dessen Daten erhoben werden, enthalten. Sofern andernfalls die Erreichung des Zwecks aussichtslos oder erheblich erschwert wäre, genügt eine räumlich und zeitlich hinreichende Bezeichnung der Telekommunikation oder Nutzung des Telemediendienstes, über die personenbezogene Daten erhoben oder über die Auskunft erteilt werden soll.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 BremPolG verweisen