Vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren bei Verwaltungsakten, durch die verfügt wurde, dass im Wege der Sicherstellung nach § 21 oder durch notwendige Maßnahmen nach § 10 Kraftfahrzeuge aus dem Straßenverkehr entfernt oder umgesetzt worden sind oder werden sollten.
BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001
§ 24a BremPolG – Wegfall des Vorverfahrens in bestimmten Fällen
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.