Zum Inhalt springen
Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 141 BremPolG – Sachliche Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Der Senat regelt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die sachliche Zuständigkeit der Polizeibehörden durch Rechtsverordnung.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind die Ortspolizeibehörden, in der Stadtgemeinde Bremen das Ordnungsamt, zuständig.

(3) Der Senat kann durch Rechtsverordnung den Polizeibehörden Aufgaben übertragen, die sich aus Bundesgesetzen ergeben, welche die Länder als eigene Angelegenheiten oder im Auftrage des Bundes auszuführen haben.

Rechtsprechung zu § 141 BremPolG

2 Entscheidungen zitieren § 141 BremPolG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 – 1 C 6/21 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. In die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen sind nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in einem Asylverfahren vorbehalten sind. Der Auszuweisende hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt für …
  • BVerwG, Urt. v. 16.12.2021 – 1 C 60/20 · 1. Senat

    Leitsatz: Die Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten einer Unionsbürgerin aus Gründen der öffentlichen Ordnung erfordert eine Ermessensentscheidung, in der sich die Ausländerbehörde auch mit der substantiiert vorgetragenen Gefahr von Nachteilen im Herkunftsstaat unterhalb der Schwelle im Asylverfahren zu prüfender Nachteile (hier: erneute Bestrafung in seinem …

Weitere Entscheidungen zu § 141 BremPolG suchen