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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 139 BremPolG – Aufsicht über den Polizeivollzugsdienst

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst sowie die Dienstaufsicht über den Polizeivollzugsdienst des Landes führt die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann zur Ausübung der Fach- und Dienstaufsicht Weisungen allgemein oder für den Einzelfall erteilen; § 131 gilt entsprechend.

(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Im Rahmen der Fachaufsicht kann die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport Regelungen über Stärke, Aufbau, Gliederung und Einsatz des Polizeivollzugsdienstes sowie über Bekleidung, Bewaffnung und Ausrüstung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten treffen. Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann durch Rechtsverordnung Aufgaben der Fachaufsicht über den Polizeivollzugsdienst auf die Polizei Bremen übertragen.

(3) Die Dienstaufsicht erstreckt sich auf die innere Ordnung, die allgemeine Geschäftsführung und die Personalangelegenheiten.

(4) Die Senatorin oder der Senator für Inneres und Sport kann sich als Fachaufsichtsbehörde jederzeit über Angelegenheiten des Polizeivollzugsdienstes unterrichten. Zu diesem Zwecke dürfen ihr oder ihm Daten übermittelt werden.

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