Der Senat für die Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat für die Stadtgemeinde Bremerhaven können durch Rechtsverordnung einen kommunalen Ordnungsdienst errichten und diesem die Wahrnehmung von Aufgaben und Befugnissen der Ortspolizeibehörden im Außendienst übertragen. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass bei der Anwendung des Verwaltungszwangs durch den kommunalen Ordnungsdienst abweichend von den Vorschriften des Bremischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes die Schriftform nicht erforderlich ist und dass dem kommunalen Ordnungsdienst bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs abweichend von § 100 Absatz 3 der Gebrauch von Fesseln, technischen Sperren, Dienstfahrzeugen, Schlagstock und Reizstoffen erlaubt ist. § 33 ist auf den kommunalen Ordnungsdienst entsprechend anwendbar.
BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001
§ 129 BremPolG – Kommunaler Ordnungsdienst
Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.
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