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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 126 BremPolG – Allgemeine Polizeibehörden

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen

  • 1. das Land mit seinen senatorischen Behörden als Landespolizeibehörden und
  • 2. die Gemeinden als Ortspolizeibehörden

wahr.

(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Landespolizeibehörden ist das Gebiet des Landes Bremen, örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Ortspolizeibehörden ist das Gemeindegebiet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 126 BremPolG verweisen