(1) Aufgaben der Gefahrenabwehr nehmen
- 1. das Land mit seinen senatorischen Behörden als Landespolizeibehörden und
- 2. die Gemeinden als Ortspolizeibehörden
wahr.
(2) Örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Landespolizeibehörden ist das Gebiet des Landes Bremen, örtlicher Zuständigkeitsbereich (Bezirk) der Ortspolizeibehörden ist das Gemeindegebiet.