Zum Inhalt springen
Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 113 BremPolG – Inhaltliche Grenzen

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Polizeiverordnungen dürfen nicht lediglich den Zweck haben, den Polizeibehörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern.

(2) Polizeiverordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.