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Zitierfest

BremPolG · Bremisches Polizeigesetz (BremPolG) in der Fassung vom 6. Dezember 2001

§ 111 BremPolG – Vorlagepflicht - Zustimmungserfordernis

Amtliche Fassung, Stand 26.05.2026.

(1) Die von den Landespolizeibehörden (§ 128 Abs. 1) erlassenen Polizeiverordnungen sind unverzüglich der Bürgerschaft (Landtag) vorzulegen. Sie sind auf Verlangen der Bürgerschaft (Landtag) abzuändern oder aufzuheben.

(2) Die Polizeiverordnungen der Ortspolizeibehörden (§ 128 Abs. 2) bedürfen in der Stadtgemeinde Bremen der Zustimmung der Stadtbürgerschaft, in der Stadtgemeinde Bremerhaven der Zustimmung der Stadtverordnetenversammlung. In Fällen, die keinen Aufschub gestatten, kann die Polizeiverordnung auch ohne vorherige Zustimmung erlassen werden. Die Zustimmung ist unverzüglich einzuholen. Wird sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Verkündigung der Polizeiverordnung ausdrücklich versagt, so gilt sie als erteilt. Wird die Zustimmung versagt, so ist die Polizeiverordnung aufzuheben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 111 BremPolG verweisen