Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf einen in Textform gestellten Antrag einmal um zwei Jahre verlängert werden. §§ 68 bis 71, § 72 Absatz 1 bis 4 und § 73 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024
§ 75 BremLBO – Vorbescheid
Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 75 BremLBO verweisen
- § 1 BremLBO – Anwendungsbereich
- § 71 BremLBO – Verarbeitung personenbezogener Daten
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