Ist ein Bauantrag eingereicht, kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf in Textform gestellten Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden (Teilbaugenehmigung). § 72 gilt entsprechend.
BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024
§ 74 BremLBO – Teilbaugenehmigung
Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 74 BremLBO verweisen
- § 1 BremLBO – Anwendungsbereich
- § 71 BremLBO – Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 83 BremLBO – Ordnungswidrigkeiten