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Zitierfest

BremLBO · Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024

§ 24 BremLBO – Prüf-, Zertifizierungs-, Überwachungsstellen

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann eine natürliche oder juristische Person als

  • 1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 19 Absatz 2),
  • 2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22 Absatz 2),
  • 3. Zertifizierungsstelle (§ 23 Absatz 1),
  • 4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 23 Absatz 2),
  • 5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 oder
  • 6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Absatz 6 und 25 Absatz 1

anerkennen, wenn sie oder die bei ihr Beschäftigten nach ihrer Ausbildung, Fachkenntnis, persönlichen Zuverlässigkeit, ihrer Unparteilichkeit und ihren Leistungen die Gewähr dafür bieten, dass diese Aufgaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechend wahrgenommen werden, und wenn sie über die erforderlichen Vorrichtungen verfügen. Satz 1 ist entsprechend auf Behörden anzuwenden, wenn sie ausreichend mit geeigneten Fachkräften besetzt und mit den erforderlichen Vorrichtungen ausgestattet sind. Die Anerkennung von Prüf-, Zertifizierungs- und Überwachungsstellen anderer Länder gilt auch in der Freien Hansestadt Bremen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 BremLBO verweisen