Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 97 BRAO – Geschäftsverteilung
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.