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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 97 BRAO – Geschäftsverteilung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.