Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 96 BRAO – Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 96 BRAO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 96 BRAO? Zitiere den Wortlaut.“