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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 96 BRAO – Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Die Kammern des Anwaltsgerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.

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„Was regelt § 96 BRAO? Zitiere den Wortlaut.“

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