Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 71 BRAO – Beschlussfähigkeit des Vorstandes
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 71 BRAO
Eine Entscheidung zitiert § 71 BRAO.
BGH, Beschl. v. 21.02.2013 – AnwZ (Brfg) 68/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen
Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Verfahrensbeteiligung eines in einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligten Steuerberaters; Verfahrensbeteiligung des Finanzamtes
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