Zum Inhalt springen
Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 71 BRAO – Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Rechtsprechung zu § 71 BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 71 BRAO.

  • BGH, Beschl. v. 21.02.2013 – AnwZ (Brfg) 68/12 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Verfahrensbeteiligung eines in einer Partnerschaftsgesellschaft beteiligten Steuerberaters; Verfahrensbeteiligung des Finanzamtes

Weitere Entscheidungen zu § 71 BRAO suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 71 BRAO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 71 BRAO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten