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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 70 BRAO – Sitzungen des Vorstandes

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.

Rechtsprechung zu § 70 BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 70 BRAO.

  • BGH, Urt. v. 20.03.2017 – AnwZ (Brfg) 46/15 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Wird gemäß § 4 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Einsicht in die Protokolle von Sitzungen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer begehrt, entfällt gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 IFG NRW die Verschwiegenheitspflicht der Vorstandsmitglieder der Rechtsanwaltskammer nach § 76 BRAO. 2. Der im Hinblick auf die Protokolle der Vorstandssitzungen einer Rechtsanwaltskammer …

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