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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 6 BRAO – Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird auf Antrag erteilt.

(2) Ein Antrag darf nur aus den in diesem Gesetz bezeichneten Gründen abgelehnt werden.

Rechtsprechung zu § 6 BRAO

8 Entscheidungen zitieren § 6 BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.10.2012 – AnwZ (Brfg) 45/12 · Senat für Anwaltssachen

    Zulassung der Berufung in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen: Form und Verfahren des Widerrufs der Anwaltszulassung als klärungsbedürftige Rechtsfragen

  • BSG, Beschl. v. 14.01.2015 – B 4 AS 322/14 B · 4. Senat

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung - Vertretungszwang vor dem BSG - Postulationsfähigkeit eines rumänischen avocat definitiv - europäischer Rechtsanwalt - vorübergehende Tätigkeit in Deutschland - Einvernehmen mit einem in …

  • BSG, Beschl. v. 09.02.2010 – B 3 P 1/10 C · 3. Senat

    Leitsatz: Nach dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann sich ein ehemaliger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht in eigener Sache vor dem Bundessozialgericht auch dann nicht selbst vertreten, wenn ihm die Rechtsanwaltskammer die Erlaubnis erteilt hat, die Bezeichnung "Rechtsanwalt im Ruhestand" zu führen.
  • BGH, Beschl. v. 29.06.2011 – AnwZ (Brfg) 11/10 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - …
  • BGH, Urt. v. 15.10.2018 – AnwZ (Brfg) 20/18 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach §§ 46 f. BRAO ist grundsätzlich auch für ein Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst möglich. 2. Der Zulassungsversagungsgrund nach § 7 Nr. 8 BRAO gilt zwar auch für die Beantragung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt (§ 46a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BRAO). Jedoch können für die Beurteilung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit …
  • BGH, Beschl. v. 14.10.2024 – AnwZ (Brfg) 25/24 · Senat für Anwaltssachen

    Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Erbrecht"; Nachweis praktischer Erfahrungen auf dem Fachgebiet

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