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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 59p BRAO – Rechtsanwaltsgesellschaft

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59p BRAO verweisen

  • § 59c BRAO – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe

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