Berufsausübungsgesellschaften, bei denen Rechtsanwälte die Mehrheit der Stimmrechte innehaben und bei denen die Mehrheit der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans Rechtsanwälte sind, dürfen die Bezeichnung „Rechtsanwaltsgesellschaft“ führen.
BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 59p BRAO – Rechtsanwaltsgesellschaft
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 59p BRAO verweisen
- § 59c BRAO – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
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