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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 59k BRAO – Rechtsdienstleistungsbefugnis

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Berufsausübungsgesellschaften sind befugt, Rechtsdienstleistungen im Sinne des § 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu erbringen. Sie handeln durch ihre Gesellschafter und Vertreter, in deren Person die für die Erbringung von Rechtsdienstleistungen gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen müssen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 59k BRAO verweisen

  • § 59c BRAO – Berufsausübungsgesellschaften mit Angehörigen anderer Berufe
  • § 207a BRAO – Ausländische Berufsausübungsgesellschaften
  • § 209a BRAO – Zulassung und Befugnisse bestehender Berufsausübungsgesellschaften

Rechtsprechung zu § 59k BRAO

2 Entscheidungen zitieren § 59k BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 18/14 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Treuhandgesellschaft 1. Enthält die Firma einer Rechtsanwaltsgesellschaft inhaltlich zutreffend einen Hinweis auf eine von der Gesellschaft ausgeübte Treuhandtätigkeit, wird eine Irreführung der beteiligten Verkehrskreise nicht dadurch hervorgerufen, dass diese Tätigkeit in der Satzung der Gesellschaft als Unternehmenszweck nicht genannt wird. 2. Da die Treuhandtätigkeit seit jeher zum Berufsbild …
  • BGH, Urt. v. 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24 · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht

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