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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 49c BRAO – Einreichung von Schutzschriften

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Schutzschriften ausschließlich zum Schutzschriftenregister nach § 945a der Zivilprozessordnung einzureichen.

Rechtsprechung zu § 49c BRAO

Eine Entscheidung zitiert § 49c BRAO.

  • BGH, Beschl. v. 29.09.2021 – VII ZB 12/21 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Zumutbarkeit der Benutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zur Übermittlung der Berufungsbegründung an das Berufungsgericht (in der Zeit bis zum Eintritt der aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs für Rechtsanwälte ab dem 1. Januar 2022), wenn am Abend des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist eine Übermittlung per Telefax aus von der Prozessbevollmächtigten …

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