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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 31d BRAO – Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten

  • 1. der Datenerhebung für die elektronischen Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern, der Führung dieser Verzeichnisse und der Einsichtnahme in sie,
  • 2. der Datenerhebung für das Gesamtverzeichnis, der Führung des Gesamtverzeichnisses und der Einsichtnahme in das Gesamtverzeichnis,
  • 3. der besonderen elektronischen Anwaltspostfächer, insbesondere Einzelheiten
  • a) ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
  • b) ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
  • c) ihrer Führung,
  • d) der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
  • e) des Löschens von Nachrichten und
  • f) ihrer Löschung,
  • 4. des Abrufs des Gesamtverzeichnisses über das Europäische Rechtsanwaltsverzeichnis.

Verweise

Vorschriften, die auf § 31d BRAO verweisen

  • § 207 BRAO – Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf
  • § 209 BRAO – Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz

Rechtsprechung zu § 31d BRAO

2 Entscheidungen zitieren § 31d BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 17/23 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Anwaltliches Berufsrecht: Verfassungsmäßigkeit der Eintragung des Arbeitgebers eines Syndikusrechtsanwalts in das elektronische Anwaltsverzeichnis der Rechtsanwaltskammer

  • BFH, Beschl. v. 17.04.2024 – X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Wenn ein Verfahrensbeteiligter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anreise zum Gerichtstermin solchen Verzögerungen ausgesetzt sieht, gegen die auch die vernünftigerweise zu beachtende Sorgfalt keine Vorsorge gebietet, ist das Gericht auf eine telefonische Benachrichtigung hin, dass man sich verspäten werde, regelmäßig verpflichtet, mit der Eröffnung des Termins zu warten. 2. Unterläuft …

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