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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 188 BRAO – Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.

(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.