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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 178 BRAO – Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer erhebt von den Rechtsanwaltskammern Beiträge, die zur Deckung des persönlichen und sächlichen Bedarfs bestimmt sind.

(2) Die Höhe der Beiträge wird von der Hauptversammlung festgesetzt.

(3) Die Hauptversammlung kann einzelnen wirtschaftlich schwächeren Rechtsanwaltskammern Erleichterungen gewähren.

Rechtsprechung zu § 178 BRAO

4 Entscheidungen zitieren § 178 BRAO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 25.06.2018 – AnwZ (Brfg) 23/18 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zahlung einer Umlage zur Finanzierung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

  • BGH, Urt. v. 11.01.2016 – AnwZ (Brfg) 33/15 · Senat für Anwaltssachen

    Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs als Aufgabe der Rechtsanwaltskammern: Zulässigkeit der Umlage einer Rechtsanwaltskammer für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

  • BGH, Beschl. v. 23.05.2019 – AnwZ (Brfg) 15/19 · Senat für Anwaltssachen

    Antrag auf Zulassung der Berufung in einem verwaltungsrechtlichen Anwaltsverfahren: Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zahlung der beA-Umlage; Einwand mangelnder Nutzung sowie überhöhter Entwicklungs- und Betriebskosten

  • BGH, Beschl. v. 11.11.2024 – AnwZ (Brfg) 35/23 · Senat für Anwaltssachen

    Rechtsmäßigkeit des Kammerbeitrags in Rechtsanwaltskammer für Steuerberater

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