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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 179 BRAO – Zusammensetzung des Präsidiums

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.

(2) Das Präsidium besteht aus

  • 1. dem Präsidenten,
  • 2. mindestens drei Vizepräsidenten,
  • 3. dem Schatzmeister.

(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 179 BRAO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 179 BRAO? Zitiere den Wortlaut.“

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