(1) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat ein Präsidium.
(2) Das Präsidium besteht aus
- 1. dem Präsidenten,
- 2. mindestens drei Vizepräsidenten,
- 3. dem Schatzmeister.
(3) Das Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Die Hauptversammlung kann weitere Vizepräsidenten bestimmen.