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Zitierfest

BRAO · Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 112f BRAO – Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind,

  • 1. Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern und der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Satzungsversammlung sowie
  • 2. Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer.

(2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden

  • 1. durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, und
  • 2. im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwaltskammer durch ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer; im Fall der Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer durch eine Rechtsanwaltskammer.

In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage gegen einen Beschluss nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden.

Rechtsprechung zu § 112f BRAO

11 Entscheidungen zitieren § 112f BRAO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 08.02.2010 – AnwZ (B) 80/09, AnwZ (B) 112/09 · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: 1. Nach § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO sind Teilneuwahlen des Vorstands einer Rechtsanwaltskammer nur alle zwei Jahre durchzuführen. Ein anderer Turnus ist unzulässig . 2. Eine Wahl ist nur bei einem Wahlfehler für ungültig zu erklären, der auf das Wahlergebnis von Einfluss ist oder konkret und nicht nur theoretisch von Einfluss sein kann. Das ist bei einem Verstoß gegen § 68 Abs. 2 Satz 1 BRAO der Fall …
  • BGH, Beschl. v. 30.05.2022 – AnwZ (Brfg) 47/21 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Elektronische Wahl der Mitglieder der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer

  • BGH, Beschl. v. 25.02.2022 – AnwZ (Brfg) 22/21 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung eines Kammerbeitragsbescheids

  • BGH, Urt. v. 07.12.2020 – AnwZ (Brfg) 19/19 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung der Wahl zum Vorstand einer Rechtsanwaltskammer wegen unzulässiger Wahlbeeinflussung

  • BGH, Beschl. v. 08.06.2016 – AnwZ (Brfg) 16/16 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Anfechtung eines Beschlusses über die Änderung der Sterbegeldrichtlinie durch ein ehemaliges Kammermitglied

  • BGH, Beschl. v. 12.03.2015 – AnwZ (Brfg) 82/13 · Senat für Anwaltssachen

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des Kammerbeitrags durch einen Rechtsanwalt

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