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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 99 BPolG – Amtshandlungen von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich eines Landes oder Tätigkeiten in anderen Staaten

Amtliche Fassung, Stand 22.10.2026.

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei dürfen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, soweit

  • 1. völkerrechtliche Vereinbarungen oder geltendes Unionsrecht dies vorsehen oder
  • 2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einer Tätigkeit von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 99 BPolG verweisen

  • § 5 BPolG – Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen