(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht es vorsieht.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei dürfen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland tätig werden, soweit
- 1. völkerrechtliche Vereinbarungen oder geltendes Unionsrecht dies vorsehen oder
- 2. das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des anderen Staates einer Tätigkeit von Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei im Ausland allgemein oder im Einzelfall zustimmt.