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Zitierfest

BPolG · Gesetz über die Bundespolizei

§ 4a BPolG – Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 4a BPolG verweisen

Rechtsprechung zu § 4a BPolG

Eine Entscheidung zitiert § 4a BPolG.

  • BGH, Urt. v. 26.07.2018 – III ZR 391/17 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Ein Luftverkehrsunternehmen hat gegen die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Erstattung von passagierbezogenen Zahlungen, die es für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter (§§ 4a, 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG) an Dritte entrichten muss. 2. Die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung der Flugsicherheitsbegleiter gilt auch für internationale Flüge. Sie …

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