Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. § 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen.
BPolG · Gesetz über die Bundespolizei
§ 4a BPolG – Sicherheitsmaßnahmen an Bord von Luftfahrzeugen
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 4a BPolG verweisen
- § 62 BPolG – Unterstützungspflichten
Rechtsprechung zu § 4a BPolG
Eine Entscheidung zitiert § 4a BPolG.
BGH, Urt. v. 26.07.2018 – III ZR 391/17 · 3. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Ein Luftverkehrsunternehmen hat gegen die Bundesrepublik Deutschland keinen Anspruch auf Erstattung von passagierbezogenen Zahlungen, die es für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter (§§ 4a, 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG) an Dritte entrichten muss. 2. Die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung der Flugsicherheitsbegleiter gilt auch für internationale Flüge. Sie …